J. G. Gostomzyk
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine bedarfsorientierte
und bedürftigkeitsgeprüfte Sozialleistung zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes, geregelt
im Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe Viertes Kapitel §§ 41 ff).
Diese aus der Armenfürsorge hervorgegangenen Sozialleistungen sollen im Bedarfsfall den notwendigen Lebensunterhalt in Form einer Grund- und Mindestsicherung garantieren. Dabei werden eigene Renten und Wohngeld vorrangig angerechnet, so dass gegebenenfalls nur eine aufstockende Grundsicherung ausbezahlt wird. Die Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Ziel ist insbesondere die Verhinderung verschämter Altersarmut unter Beachtung des auch empirisch gesicherten Befunds, dass viele Frauen mit geringem Alterseinkünften wegen des bei ihren Kindern befürchteten Unterhaltsrückgriffs keine Hilfe zum Lebensunterhalt nachgefragt haben.
Das primäre Ziel ist die Sicherung eines soziokulturellen Existenzminimums bei dauerhaft
voll erwerbsgeminderten Personen zwischen 18 und 64 Jahren und älteren Personen ab 65 Jahren.
Der Begriff der relativen Armut bezeichnet Armut im Vergleich zum jeweiligen sozialen Umfeld eines Menschen. Als arm gilt, wer ein Haushaltsnettoeinkommen bezieht, das unter 60 % des mittleren Einkommens liegt. Das entspricht in Deutschland monatlich 1 035 Euro für einen Einpersonenhaushalt, 1 553 Euro für einen Haushalt mit zwei erwachsenen Personen. Jeder vierte Arme ist Rentner oder Rentnerin.
Im Buch finden Sie den kompletten Beitrag.
Zitierweise:
Gostomzyk JG (2020). Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. In: Gostomzyk JG, Hollederer A (Hrsg.), Angewandte Sozialmedizin, Kap. II-7, 37. Erg.-Lfg. ecomed Medizin, Landsberg
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