Ärztliche Aufklärungspflicht bei einwilligungsunfähigen Minderjährigen

Fallbeispiel:

Mutter M kommt mit ihrem 8-jährigen Kind K zum Kinderarzt A, um das Kind gegen Polio impfen zu lassen. Sie hat das Sorgerecht für K gemeinsam mit dem Vater V. Gleichwohl wird nur M über die Behandlung und deren Risiken aufgeklärt.
In dieser Konstellation hat der BGH mit Urteil v. 15.02.2000, Az.: VI ZR 48/99 entschieden, dass es sich bei der Polioimpfung um einen Routinevorgang handelt und daher der Arzt darauf vertrauen darf, dass die mit K erschienene Mutter bevollmächtigt war, auch für V über die Impfung zu entscheiden.

Praxistipp!

Es wird empfohlen, sofern nicht die Einwilligung beider Eltern eingeholt werden kann und es die jeweilige Situation zulässt, nach Möglichkeit in jedem Fall bei einer Aufklärung und Einwilligung nachzufragen, ob gemeinsames Sorgerecht besteht und ob der andere Teil damit einverstanden ist, dass der erschienene Elternteil allein handelt.
Idealerweise lässt sich der Arzt eine schriftliche Einverständniserklärung auch des nicht erschienen Elternteils geben oder setzt sich mit diesem kurz telefonisch in Verbindung und dokumentiert dessen Zustimmung. Dies gilt schon deswegen, da die Abgrenzung zwischen einfachen, alltäglichen Eingriffen, mittleren Eingriffen und schwierigen, risikoreichen Eingriffen im Einzelfall schwierig und kaum klar ist.

In Konstellationen, in denen die Eltern einen Eingriff ablehnen, dieser aber aus Gründen des Wohles des Kindes aus Sicht des Arztes notwendig ist, kann beim Familiengericht beantragt werden, dass die Zustimmung der Eltern durch das Familiengericht gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB ersetzt wird bzw. dass von diesem ein Pfleger bestellt wird, der die Entscheidung zum Wohle des Kindes trifft. Der Arzt sollte in solchen Situationen richtigerweise auf einer Anrufung des Familiengerichts bestehen.

 

Zitierweise:
Chasklowicz A (2019): Ärztliche Aufklärungspflicht bei einwilligungsunfähigen Minderjährigen. In: Weber HJ, Chasklowicz A, Daunderer J, Rehmsmeier J (Hrsg): Ärztliche Aufklärungspflichten – Wie müssen Ärzte wann und worüber aufklären. ecomed Medizin, Landsberg

Chasklowicz / Daunderer / Rehmsmeier / Weber

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