Aufklärung und Einwilligung

C. Klein, J.-M. Zeller

Nachfolgend finden Sie einen Auszug aus dem Buch "Strafrechtliche Risiken des Arztes".

Grundsätzlich ist der Patient persönlich aufzuklären. Der Patient muss einwilligungsfähig sein, d. h. einsichts- und urteilsfähig hinsichtlich Art, Notwendigkeit, Folgen und Risiken der Maßnahme.

Bei einer volljährigen einwilligungsunfähigen Person ist der Bevollmächtigte oder ein Betreuer, der gegebenenfalls von Amts wegen zu bestellen ist, zuständig für die Einwilligung. Die Einwilligungsbefugnis geht nicht, wie häufig in der Praxis fehlerhaft unterstellt, auf den "nächsten Angehörigen", bspw. Ehegatten oder volljährige Kinder, über. Gegebenenfalls sind Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen zu beachten.

Bei Patienten unter 18 Jahren (Minderjährige) richtet sich die Einwilligungsfähigkeit nach dem persönlichen Reifegrad unter Berücksichtigung der konkret in Rede stehenden Behandlungsmaßnahme.
Starre Altersgrenzen sind angesichts der Vielzahl an möglichen ärztlichen Maßnahmen nicht möglich. In der Regel wird jedoch Kindern (Patienten unter 14 Jahren) die Einwilligungsfähigkeit abgesprochen.

Es kommt dann grundsätzlich auf die Einwilligung beider Elternteile an. Bei der Frage, ob die Einwilligung eines Elternteils ausreicht, muss der Arzt in einer dreistufigen Prüfung vorgehen.

Dreistufige Prüfung, ob Einwilligung eines Elternteils ausreicht:

  • Bei leichten Erkrankungen reicht die Einwilligung des einen begleitenden Elternteils, wenn der Arzt diesen Elternteil als ermächtigt ansehen darf, die Einwilligung für den abwesenden Elternteil abzugeben (so durch das Oberlandesgericht Koblenz im Fall eines zu impfenden Minderjährigen entschieden).
  • Bei mittelschweren Erkrankungen muss der Arzt sich vom begleitenden Elternteil ausdrücklich zusichern lassen, dass auch der abwesende Elternteil einwilligt.
  • Bei schwerwiegenden Eingriffen muss der Arzt sich Gewissheit darüber verschaffen, dass auch der abwesende Elternteil zustimmt. Diese Prüfungsreihenfolge wurde vom Bundesgerichtshof konstituiert. Darüber hinaus gibt es jedoch keinerlei weitergehende Konkretisierungen, weder hinsichtlich der Einordnung der notwendigen Maßnahme in die drei Eingriffskategorien noch an die konkreten Anforderungen an die notwendige Gewissheit des Arztes (3. Stufe). In Abgrenzung zur 2. Stufe ist der Arzt bei schwerwiegenden Eingriffen wohl gehalten, eine Erklärung persönlich entgegenzunehmen. In Eilfällen genügt jedoch die Einwilligung des erreichbaren Elternteils.

Bei Jugendlichen (Altersstufe zwischen 14–18 Jahren) kommt es einerseits auf die persönliche Reife, mehr jedoch auf den Behandlungsanlass, die konkrete Behandlung und die darauf bezogene Urteilsfähigkeit des Jugendlichen an. Je nach Konstellation kann der Arzt in strafrechtlicher Hinsicht von einer alleinigen Entscheidungsbefugnis des Jugendlichen ausgehen, je mehr es um Routinebehandlungen geht und sich das Alter des Jugendlichen der Volljährigkeit annähert. In solchen Fällen kann für den Arzt sogar der entgegenstehende Elternwille irrelevant sein. Allerdings wird der Arzt im Konfliktfalle gefordert sein, die Grundlage seiner Einschätzung der Einwilligungsfähigkeit der Jugendlichen nachvollziehbar darlegen zu können.

Zitierweise:
Klein C, Zeller JM (2021): Aufklärung und Einwilligung. In: Strafrechtliche Risiken des Arztes. Risiken innerhalb und außerhalb des Behandlungsverhältnisses, Richtiges Handeln gegenüber den Justizbehörden. ecomed Medizin, Landsberg

Produktempfehlungen

PublikationsTicker-Newsletter.png
ecomed MEDIZIN PublikationsTicker

Der ecomed MEDIZIN PublikationsTicker informiert Sie über die wichtigsten und spannendsten Beiträge aus unseren medizinischen Publikationen aus allen Fachgebieten von A wie AINS bis U wie Umweltmedizin.

Kontakt & Service

E-Mail: kundenservice@ecomed-storck.de | Telefon: +49 (0)89 2183-7922 | Telefax: +49 (0)89 2183-7620

Newsletter | Verlag | Kontakt | Impressum | AGB | Datenschutz | Datenschutz-Einstellungen

Weitere Online-Angebote der ecomed-Storck GmbH

ecomed-umweltmedizin.de | ecomed-suchtmedizin.de