Ausgestaltung des Sozialversicherungssystems in den Sozialgesetzbüchern

R. Möller

Abstract aus dem Handbuch der betriebsärztlichen Praxis:

Das Sozialversicherungssystem ist der wirtschaftlich bedeutendste Sozialbereich in der Bundesrepublik Deutschland. Entsprechend der versicherten Risiken teilt er sich in fünf Sozialversicherungszweige auf. Neben den Besonderheiten im Einzelfall soll grundsätzlich die gesamte Bevölkerung gegen die Wechselfälle des Lebens abgesichert sein. Die Definition des Kreises der versicherten Personen dient daher heute eher der Systemabgrenzung zwischen gesetzlicher Sozialversicherung und Versicherung durch private Versicherungsunternehmen bzw. anderweitiger Absicherung über soziale Schutzsysteme (insbesondere durch den Staat oder Kammern). Die Träger der Sozialversicherung sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Ihre Aufgaben, Organisationsstrukturen und Finanzierungselemente sind gesetzlich und durch autonomes Satzungsrecht geregelt. Mit Ausnahme der gesetzlichen Unfallversicherung, die ein besonderes Finanzierungsverfahren mit eigenen Berechnungselementen vorhält und bei der allein der Unternehmer die Beiträge trägt, erfolgt die Finanzierung über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, den grundsätzlich Arbeitgeber und Arbeitnehmer paritätisch zu tragen haben. Daher ist die Methodik der Finanzierung durch Beiträge in der Kranken-, Pflege und Rentenversicherung sowie der Arbeitsförderung grundsätzlich identisch.
Leistungsrechtlich bestimmen sich die Art und der Umfang der zu erbringenden Leistungen nach dem versicherten Risiko. Dabei sollen die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung allgemeine Lebensrisiken abdecken, während die Arbeitsförderung das besondere Risiko der Arbeitslosigkeit absichert. Die gesetzliche Unfallversicherung sichert besondere arbeits- und berufsbezogene Risiken der Gesundheitsgefährdung und -beeinträchtigung ab; erweitert ist der Versicherungsschutz durch die sozialpolitisch gewollte Erweiterung des versicherten Personenkreises ohne Berufsbezogenheit. Für die Systemabgrenzung ist die Feststellung des Eintritts eines Versicherungsfalls entscheidend. Neben naturwissenschaftlichen Kausalitätsfragen, werden rechtliche Wertungen über die Lehre nach der rechtlich wesentlichen Bedingung hierfür herangezogen. Versicherungsfälle sind insbesondere der Arbeitsunfall sowie die Berufskrankheit. Für Letztere gilt das sog. Listenprinzip, d.h. der Gesetzgeber anerkennt eine Erkrankung per Aufnahme in die BKV als Versicherungsfall dem Grunde nach.

 

Zitierweise:
Möller R (2019). Ausgestaltung des Sozialversicherungssystems in den Sozialgesetzbüchern. In: Broding HC (Hrsg): Handbuch der betriebsärztlichen Praxis, Kap. 2.1.1.2, 78. Erg.Lfg., ecomed Medizin, Landsberg

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