Das Präventionsgesetz in der Praxis gestalten: Schutzimpfungen am Arbeitsplatz durch Betriebsärzte zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung

T. Nesseler, D. M. Rose

Abstract aus dem Handbuch der Arbeitsmedizin:

Mit dem im Jahr 2015 verabschiedeten Präventionsgesetz (PrävG) nimmt der Gesetzgeber verstärkt das größte Präventionssetting in unserer Gesellschaft, die Arbeitswelt, in den Fokus und hat erstmals mit den §§ 132e und 132f SGB V die Betriebsärzte zu Akteuren mit einem konkreten Versorgungsauftrag im Feld der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berufen.
Während § 132e SGB V dem Thema Schutzimpfungen am Arbeitsplatz auch durch Betriebsärzte gilt, stehen bei § 132f SGB V u. a. Maßnahmen der Betriebsärzte im Feld der betrieblichen Gesundheitsförderung oder der Versorgung durch Gesundheitsuntersuchungen an der Schnittstelle zur arbeitsmedizinischen Vorsorge oder gar individuelle Präventionsempfehlungen im Mittelpunkt.

Beiden gesetzlichen Regelungen im SGB V ist gemein, dass all diese betriebsärztlichen Maßnahmen in Ergänzung zur vertragsärztlichen Versorgung definiert sind. Die ärztliche Versorgung außerhalb der vertragsärztlichen Tätigkeit kann insofern nur über selektivvertragliche Lösungen geregelt werden. Mit den Betriebsärzten können die gesetzlichen Krankenversicherer keine sog. Kollektivverträge schließen. Konkret bedeutet dies, dass die Betriebsärzte oder besser noch die sie repräsentierenden Vereinigungen potenziell mit allen derzeit in Deutschland gelisteten 110 Krankenkassen Verträge schließen müssen, wenn flächendeckend in den Betrieben und Unternehmen geimpft sowie damit verbunden eine nachhaltige Verbesserung des Durchimpfungsstatus in unserer Gesellschaft erreicht werden soll. Daher reflektiert dieser Beitrag sowohl die Chancen und Möglichkeiten für Betriebsärzte, um am Arbeitsplatz Schutzimpfungen für die Beschäftigten durchzuführen, als auch die vielfältigen Umsetzungsprobleme bei der Gestaltung von Selektivverträgen für die Betriebsärzte mit der GKV.

Der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) ist es nach über zweijähriger intensiver Arbeit gelungen, zum 1. Januar 2019 die ersten beiden Selektiverträge abzuschließen und einen konkreten Umsetzungsweg für Impfungen am Arbeitsplatz aufzuzeigen. Die Verträge mit BARMER und der BAHN-BKK haben damit Modellcharakter und sind unter der Markenbezeichnung DGAUM-Selekt beitrittsfähig auch für andere GKV. Rechtliche Grundlage der beiden durch die DGAUM für die Betriebsärzte verhandelten Impfverträge ist eine Regelung, in der erstmals Anforderungen nach § 132e SGB V (Versorgung mit Schutzimpfungen) mit Bestimmungen von § 140a SGB V (Besondere Versorgung) verbunden werden. Dieser innovative Lösungsansatz beschreitet im Selektivvertragsbereich rechtlich Neuland und konnte erst zur Umsetzung gelangen, nachdem die DGAUM im Wege eines intensiven politischen Lobbyings in Richtung Bundesministerium für Gesundheit um Unterstützung dafür gebeten und dann auch das für die Rechtsaufsicht zuständige Bundesversicherungsamt (BVA) seine Zustimmung gegeben hatte.

 

Zitierweise:
Nesseler T, Rose DM (2019). Das Präventionsgesetz in der Praxis gestalten: Schutzimpfungen am Arbeitsplatz durch Betriebsärzte zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. In: Letzel S, Nowak D (Hrsg): Handbuch der Arbeitsmedizin. Kap. A I–3.5, 53. Erg.Lfg., ecomed Medizin, Landsberg

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