Verjährung von Aufklärungsfehlern

Auszug aus Ärztliche Aufklärungspflichten:

Bei Aufklärungsfehlern beträgt die zivilrechtliche Verjährungsfrist grundsätzlich drei Jahre. Diese Frist beginnt allerdings erst, wenn der Patient Kenntnis vom Aufklärungsfehler erlangt hat. Für diese Kenntnis reicht es nicht, dass der Patient von der unterlassenen Aufklärung weiß. Er muss auch Kenntnis von Tatsachen haben, die eine Verletzung der Aufklärungspflicht begründen. Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist erst beginnt, wenn der Patient etwa davon Kenntnis erlangt, dass ein sich nach der Behandlung verwirklichtes Risiko dem Arzt als Operationsrisiko bekannt war und er den Patienten deshalb darüber hätte aufklären müssen. Die Verjährungsfrist beginnt immer erst am Jahresende. Spätestens nach 30 Jahren ab der schädigenden Handlung, also bspw. der Operation, ist der Anspruch dann endgültig verjährt.

Beispiel:
Patient P unterzieht sich am 11.04.2018 einer Sterilisation. Er ging davon aus, dass diese erfolgreich ist. Über das „Versagerrisiko“ wurde nicht aufgeklärt. Erst im darauffolgenden Jahr am 09.01.2019 erfährt P, durch die Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin, dass sich dieses Risiko realisiert hat und erfährt auch dann erstmals, dass er hierüber hätte informiert werden müssen. Erst an diesem Tag weiß der Patient also über die fehlerhafte Behandlung und die damit im Zusammenhang stehende fehlerhafte Aufklärung Bescheid. Erst wenn der Patient bei genauer Betrachtung der Vorkommnisse seine Prozessaussichten vollständig einschätzen kann, beginnt die Verjährung zu laufen. In diesem Fall würde die Verjährungsfrist also erst am 09.01.2019 ausgelöst werden. Die Verjährungsfrist beginnt somit am 31.12.2019 und endet am 31.12.2022. Hätte P von der Aufklärungspflichtigkeit nie erfahren, wäre der Anspruch hingegen am 12.04.2048 verjährt.
Timeline:
11.04.2018    Sterilisation
09.01.2019    Kenntnis durch Schwangerschaft
31.12.2019    Beginn der kenntnisabhängigen Verjährung
31.12.2022    Ende der kenntnisabhängigen Verjährung
12.04.2048    Ende der kenntnisunabhängigen Verjährung

Praxistipp
Die wichtigsten Punkte zur Verjährung können so zusammengefasst werden:

  1. Die Frist beginnt erst, wenn der Patient Kenntnis vom Aufklärungsfehler erlangt hat (dies muss nicht Datum des Eingriffs sein).
  2. Die Verjährungsfrist beginnt immer erst am Jahresende und
  3. dauert ab dann 3 Jahre.
  4. Nach 30 Jahren ab der schädigenden Handlung, also bspw. der Operation, ist der Anspruch endgültig verjährt.

 

Zitierweise:
Daunderer J (2019): Verjährung von Aufklärungsfehlern. In: Weber HJ, Chasklowicz A, Daunderer J, Rehmsmeier J (Hrsg): Ärztliche Aufklärungspflichten – Wie müssen Ärzte wann und worüber aufklären. ecomed Medizin, Landsberg

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